2. Betreffend des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2019 in Sachen Staat gegen H____ (Verfahren Nr. U 18 542) aufgehoben und die Sache in diesen beiden Punkten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 650.00, werden im Betrag von CHF 130.00 der Beschwerdeführerin N____ auferlegt und im Betrag von CHF 520.00 auf die Staatskasse genommen.