Zuzüglich Auslagen von CHF 69.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 111.55 (7,7 % von CHF 1‘449.00) resultiert ein Honorar von CHF 1‘560.55. Somit ist der Beschwerdegegner in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 16 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf Ziff. 1 und 2 der Begehren der Beschwerdeführerin, soweit diese den Verstoss des Beschwerdegegners gegen das Betäubungsmitteldelikt betreffen, wird nicht eingetreten.