O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Folglich hat der Staat der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je 4/5 ihrer Vertretungs- bzw. Verteidigungskosten zu vergüten. Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Guidon, a.a.O., Rz. 581).