9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von N____ bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und - Belästigung gutzuheissen ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2019 in Sachen Staat gegen H____ (Verfahren Nr. U 18 542) wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache in diesen beiden Punkten an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zur Anklageerhebung zurückgewiesen. Soweit die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeführerin den Verstoss des Beschwerdegegners gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen, wird nicht darauf eingetreten.