Seite 13 ners verneint werden muss. Es wird vom zuständigen Gericht eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Zu diesem Zweck ist gestützt auf den Grundsatz in „dubio pro duriore“ Anklage beim Gericht zu erheben. Die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist folglich bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und Art. 198 StGB zu Unrecht erfolgt.