In einigen Punkten stimmen hingegen die Aussagen der beiden Beteiligten überein. Zum Beispiel bezüglich des einvernehmlich erfolgten Geschlechtsverkehrs zu Beginn des Abends sowie Gespräche über eine mögliche Investition des Berufungsgegners in die berufliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Beide hatten im Laufe des Abends unbestritten grössere Mengen Alkohol konsumiert, der Beschwerdegegner zusätzlich Kokain. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch aus folgenden Gründen klar von klassischen "Vier-Augen-Delikten":