Seite 12 Zu beurteilen ist in Nachachtung der vorstehend aufgeführten Grundsätze zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der sexuellen Nötigung bzw. sexuelle Belästigung hat einstellen dürfen oder Anklage beim Gericht hätte erheben müssen.