Als Beispiel sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2018 zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschwerdegegner ihr den Finger im Schlafzimmer vaginal eingeführt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2018 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Sache mit dem Finger auf dem Sofa im Wohnzimmer geschehen sei. Folgende Gesetzesbestimmungen sind relevant: