Ein späterer Freispruch sei deshalb klar wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das wesentliche (angebliche) Tatgeschehen habe sie nicht detailliert, reichhaltig und wirklichkeitsnah schildern können. Dies im Gegensatz zu anderen Gesprächsdetails, welche die Musik und die persönlichen Geschichten betroffen hätten. Die anlässlich der Einvernahmen gemachten Angaben seien in sich widersprüchlich gewesen. Als Beispiel sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2018 zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschwerdegegner ihr den Finger im Schlafzimmer vaginal eingeführt habe.