8. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) / sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, bei den vorliegenden Umständen könnten keine Tonaufnahmen oder Fotos der sexuellen Nötigung vorgelegt werden. Bei Vieraugendelikten sei es üblich, dass ausschliesslich die Aussagen der involvierten Personen ausschlaggebend und diese zu würdigen seien. Insbesondere wenn es sich wie vorliegend um ein Delikt handle, welches den modus operandi einer Art eines Ringens aufweise. Die Aussagewürdigung sei insbesondere bei Vieraugendelikten nicht Sache der Staatsanwaltschaft.