O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Bei widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person hat der Staatsanwalt bei Aussage gegen Aussage nur dann eine Einstellungsverfügung zu erlassen, „wenn eindeutig feststeht, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist“. Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.