7. Einstellungsgrund Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich sexueller Nötigung und sexuelle Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde (act. B 3, S. 3). Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO;