Dagegen ist für die Zulässigkeit der strafrechtlichen Beschwerde bei Vor- und Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde muss sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren sparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 397 StPO).