Beim Rechtsgüterschutz geht es nicht nur um den Schutz der Gesundheit des Einzelnen, vielmehr können suchtbedingte Störungen erhebliche weitere Folgen für die Bevölkerung und die Gemeinschaft haben, namentlich auf die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Volkswirtschaft (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 5 zu Art. 1 BetmG). Daraus folgt, dass das Betäubungsmittelgesetz öffentliche und private Rechtsgüter schützt; Strafantragsdelikte gibt es in diesem Gesetz nicht.