In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 ist die anwendbare Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nicht aufgeführt. In Frage kommt Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG, welcher wie folgt lautet: Art. 19a1 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung 2 im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft. 2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist in Art. 1BetmG formuliert: Dieses Gesetz soll: