198 StGB ist ein Antragsdelikt. Bezüglich letzterem Delikt ist rechtzeitig Strafantrag gestellt worden. N____ behauptet, sie sei von H____ sexuell genötigt bzw. belästigt worden, so dass sie bezüglich beider Straftatbestände gestützt auf Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO ohne weiteres Geschädigte ist. N____ ist folglich betreffend sexueller Nötigung und sexuelle Belästigung zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.