Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Die Frist zur Stellung eines Strafantrages beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). Bei Art. 189 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist; Art. 198 StGB ist ein Antragsdelikt.