4. Sodann ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit.