Insgesamt habe sich der Anzeigeverdacht nach den vorgenommenen Ermittlungen durch das vorliegende Beweisergebnis nicht bestätigten lassen. Fehlende Beweisergebnisse würden in casu eine andere Verfahrenserledigung verunmöglichen. Das Verfahren sei deshalb mangels Nachweises einer strafbaren sexuellen Handlung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Betreffend Betäu- Seite 2 bungsmittelkonsum erfolge aufgrund der niedrigen Menge und des Eigenkonsums eine Opportunitätseinstellung (Art. 8 StPO i.Vm. Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).