Der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, der Sachverhalt der sexuellen Nötigung/Belästigung lasse sich durch keine objektivierbaren Elemente bzw. Sachbeweise (Fotos, beschädigte Sachen, Tonaufnahmen) erheben. Die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten würden sich in wesentlichen Punkten diametral widersprechen. Selbst der chronologische Ablauf des Abends habe sich nicht zweifelsfrei erstellen lassen. Insgesamt habe sich der Anzeigeverdacht nach den vorgenommenen Ermittlungen durch das vorliegende Beweisergebnis nicht bestätigten lassen.