betreffend sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Untersuchungskosten für diesen Teil des Verfahrens wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2) und der Rechtsvertreter von H____ mit CHF 3‘100.00 (inkl. Mwst.) entschädigt (Ziff. 3).