Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 14. Januar 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Oberrichterin S. Rohner-Staubli Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 19 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin N____ Privatklägerin vertreten durch: RA Dr. iur. K____ Beschwerdegegner H____ Beschuldigter verteidigt durch: RA MLaw R____ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch Staatsanwalt Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nr. U 18 542 vom 28. Mai 2019 Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Am 2. Juni 2018 nahm die in T____ ZH wohnhafte N____ über „Whats App“ mit H____ Kontakt auf („chasch di nüm erinnere bin mal bi dir gsi dur mega escort“) und verabredete sich mit ihm an dessen Wohnort in E____ AR (act. B 6/4/2.1, S. 1). Am 5. Juni 2018, ca. 18.30 Uhr, suchte N____ H____ an dessen Wohnort an der Y____-Strasse 6 in E____ auf. Schon bald kam es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Am Morgen des 6. Juni 2018, zwischen 5.30 und 5.45 Uhr, hörte die an der Y___-Strasse 8 wohnhafte B____ Schrei-Rufe, welche sich gemäss ihren Angaben nach Hilfeschreien angehört hätten (act. B 6/2.8, S. 3). Um 6.21 Uhr wurde der Kantonalen Notrufzentrale eine „aufgelöste Frau, die jemand zu vergewaltigen versucht habe“, gemeldet. Beim Eintreffen der Polizei befand sich N____ mit dem Meldeerstatter bei der Tiefgarageneinfahrt der Liegenschaft Y____-Strasse 6 (act. B 6/1.3, S. 2). H____ wurde um 12.15 Uhr in seiner Wohnung festgenommen (act. B 6/3.2) und die Wohnung in dessen Anwesenheit durchsucht (act. B 6/3.4+3.5). Verschiedene Gegenstände wurden sichergestellt, darunter ein blaues Hemd im Abfallsack sowie eine Spar-Karte mit Kokain in der Küche (act. B 6/3.6). N____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 im Untersu- chungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung durch RA Dr. iur. K____ gewährt (act. B 6.3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (U 18 542) wurde H____ wegen Freiheitsberaubung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung verurteilt (act. B 6/8.2, B 2/4); dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (act. B 4). Dagegen wurde mit gleichentags erlassener Verfügung (act. B 6/8.1, B 3) das Verfahren gegen H____ betreffend sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Untersuchungskosten für diesen Teil des Verfahrens wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2) und der Rechtsvertreter von H____ mit CHF 3‘100.00 (inkl. Mwst.) entschädigt (Ziff. 3). Der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, der Sachverhalt der sexuellen Nötigung/Belästigung lasse sich durch keine objektivierba- ren Elemente bzw. Sachbeweise (Fotos, beschädigte Sachen, Tonaufnahmen) erheben. Die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten würden sich in wesentlichen Punkten diametral widersprechen. Selbst der chronologische Ablauf des Abends habe sich nicht zweifelsfrei erstellen lassen. Insgesamt habe sich der Anzeigeverdacht nach den vorgenommenen Ermittlungen durch das vorliegende Beweisergebnis nicht bestätig- ten lassen. Fehlende Beweisergebnisse würden in casu eine andere Verfahrenserledi- gung verunmöglichen. Das Verfahren sei deshalb mangels Nachweises einer strafbaren sexuellen Handlung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Betreffend Betäu- Seite 2 bungsmittelkonsum erfolge aufgrund der niedrigen Menge und des Eigenkonsums eine Opportunitätseinstellung (Art. 8 StPO i.Vm. Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019, gleichentags versandt, liess N____ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2019 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wird beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sei weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin“. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (ERS 19 4) wurde N____ mit Wirkung ab 7. Juni 2019 im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mitumfassend die Bestellung eines Rechtsbeistandes. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA Dr. iur. K____ beauftragt (act. B 7). RA MLaw R____, Verteidiger des Beschwerdegegners, liess sich mit Eingabe vom 30. August 2019 vernehmen. Darin beantragt er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 7. Juni 2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. B 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 13). Auf die Ausführungen in den vorstehend auf- geführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli- che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert im Staats- kalender Appenzell Ausserrhoden unter Staatskalender/Alle Organi- sationen/Gerichtsbehörden/Obergericht/Abteilungen), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 4. Sodann ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. Seite 3 b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatkläger- schaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Nachfolgend ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation von N____ bezüglich der Sexualdelikte einerseits sowie des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz andererseits zu prüfen. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) / sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Mit Formular „Strafantrag/Privatklage“ vom 6. Juni 2018 (act. B 6/1.3) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen „Fin- ger vaginal einführen“ gestellt und erklärt, sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfah- ren beteiligen zu wollen. Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung von N____, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Die Frist zur Stellung eines Straf- antrages beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). Bei Art. 189 StGB handelt es sich um ein Offi- zialdelikt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist; Art. 198 StGB ist ein Antragsdelikt. Bezüglich letzterem Delikt ist rechtzeitig Strafantrag gestellt worden. N____ behauptet, sie sei von H____ sexuell genötigt bzw. belästigt worden, so dass sie bezüglich beider Straftatbestände gestützt auf Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO ohne weiteres Geschädigte ist. N____ ist folglich betreffend sexueller Nötigung und sexuelle Belästigung zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschwerdegegner lässt einwenden, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, die Einstellung in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu beanstanden. Auch bezüglich dieses Deliktes ist gestützt auf Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO die Geschädigtenstellung der Berufungsklägerin zu prüfen. Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität) etc. voraus, Seite 4 sog. tatbeständlich Verletzte (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Daneben kann der Geschädigtenstatus aber auch im Zusammenhang mit Straftatbeständen, die dem Schutz primär öffentlicher Rechtsgüter dienen, gegeben sein, nämlich dann, wenn private Interessen der von der Straftat betroffenen Person unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden (VIKTOR/LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 115 StPO). In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 ist die anwendbare Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nicht aufgeführt. In Frage kommt Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG, welcher wie folgt lautet: Art. 19a1 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung 2 im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft. 2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist in Art. 1BetmG formuliert: Dieses Gesetz soll: a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch För- derung der Abstinenz; b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotro- pen Stoffen ausgehen; e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. Beim Rechtsgüterschutz geht es nicht nur um den Schutz der Gesundheit des Einzelnen, vielmehr können suchtbedingte Störungen erhebliche weitere Folgen für die Bevölkerung und die Gemeinschaft haben, namentlich auf die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Volkswirtschaft (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 5 zu Art. 1 BetmG). Daraus folgt, dass das Betäu- bungsmittelgesetz öffentliche und private Rechtsgüter schützt; Strafantragsdelikte gibt es in diesem Gesetz nicht. Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Vorverfahren nie geltend gemacht hat, sie sei infolge des Kokainkonsums des Beschwerdegegners auf irgendeine Weise in ihren individuellen Rechtsgütern unmittelbar verletzt worden. Solches lässt sich auch nicht dem von ihr unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“ entnehmen, worin als relevante Seite 5 Vorfälle „Finger vaginal einführen, in Zimmer einsperren, an Kleidern und Haaren reissen“ aufgelistet werden, nicht aber der Konsum von Betäubungsmitteln. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin zweifellos in diesem Anklagepunkt an der erforderlichen Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit an der Rechtsmittellegiti- mation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. Soweit sich deshalb die Beschwerde gegen den in der Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 aufgeführten Verstoss des Beschwerdegeg- ners gegen das Betäubungsmittelgesetz richtet, ist darauf nicht einzutreten. 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfü- gung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Wei- sungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstel- lung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechts- beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Dagegen ist für die Zulässigkeit der strafrechtlichen Be- schwerde bei Vor- und Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde muss sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren sparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 397 StPO). 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 7. Juni 2019 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Seite 6 Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 und Begehren Ziff. 2 die Wei- terführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner. Diese Begehren sind zwei- fellos zulässig. 7. Einstellungsgrund Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich sexueller Nötigung und sexuelle Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde (act. B 3, S. 3). Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 563 Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet wer- den darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fällen sind Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung aufdrängt, gl. M.: LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewer- ten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oft- mals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 01. Juni 2017 E. 2.2.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Seite 7 Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen“ (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Bei widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person hat der Staatsanwalt bei Aussage gegen Aussage nur dann eine Einstellungsverfügung zu erlassen, „wenn eindeutig feststeht, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist“. Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen H____ bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und 198 StGB zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 8. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) / sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, bei den vorliegenden Umständen könnten keine Tonaufnahmen oder Fotos der sexuellen Nötigung vorgelegt werden. Bei Vieraugendelikten sei es üblich, dass ausschliesslich die Aussagen der involvierten Personen ausschlaggebend und diese zu würdigen seien. Insbesondere wenn es sich wie vorliegend um ein Delikt handle, welches den modus operandi einer Art eines Ringens aufweise. Die Aussagewürdigung sei insbesondere bei Vieraugendelikten nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Im Gegenteil sei bei einem Mangel von objektivierbaren Elementen respektive Sachbeweisen Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bereits selbst Beweis seien. Auch die Aussagen des Beschwerdegegners seien als Beweismittel zu qualifizieren. Diese sämtlichen Beweis- mittel seien durch ein Gericht zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe in sämtlichen Einvernahmen die Schilderungen lebensnah ausgeführt und es habe keine Lügenanzei- chen gegeben. Dagegen streite der Beschwerdegegner pauschal ab, was ihm bezüglich sexueller Nötigung vorgeworfen werde. Der Beschwerdegegner lässt entgegnen, würde man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen, so müsste die Staatsanwaltschaft bei sämtlichen Vier-Augen- Seite 8 Delikten Anklage erheben, denn es wäre ihr nicht erlaubt, die Aussagen der involvierten Personen zu würdigen und weitere Beweismittel würden ja oftmals nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft müsste alleine gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Be- schwerdeführerin, welche sich an den chronologischen Ablauf des Abends nicht, respek- tive nur mit Mühe zu erinnern vermöge, Anklage erheben. Ein späterer Freispruch sei deshalb klar wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das wesentliche (angebliche) Tatge- schehen habe sie nicht detailliert, reichhaltig und wirklichkeitsnah schildern können. Dies im Gegensatz zu anderen Gesprächsdetails, welche die Musik und die persönlichen Geschichten betroffen hätten. Die anlässlich der Einvernahmen gemachten Angaben seien in sich widersprüchlich gewesen. Als Beispiel sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2018 zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschwerdegegner ihr den Finger im Schlafzimmer vaginal eingeführt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2018 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Sache mit dem Finger auf dem Sofa im Wohnzimmer geschehen sei. Folgende Gesetzesbestimmungen sind relevant: Art. 189 StGB Sexuelle Nötigung 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 1 … 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährli- chen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Art. 198 StGB Sexuelle Belästigungen Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Folgende für die Beurteilung relevanten Beweismittel befinden sich bei den Akten des Vorverfahrens: Einvernahme von N____ durch die Kantonspolizei am 6. Juni 2018 (act. B 6/2.1): - ich wollte Informationen bei ihm einholen, weil ich mich selbständig machen möchte (S. 3) - er hat gemeint, er würde gerne in meine Geschäftsidee investieren. Er hat irgendwas von CHF 200‘000.00 gesprochen (S. 3) - in der ersten halben Stunde, als wir uns gesehen haben, hatten wir einvernehmlichen Sex zusammen (S. 3) - er sagte, ich solle gehen um ca. 02.00 Uhr (S. 4) Seite 9 - ich habe ihm, glaube ich, etwas gesagt, was er nicht hören wollte, dass er etwas „kaputt“ aussehe (S. 4) - ich bin dann zu meinem Fahrzeug und wollte mich darin schlafen legen (S. 4) - er ist dann zu meinem Fahrzeug gekommen und hat geklopft und gesagt, nein, das ist doch peinlich, ich solle doch wieder in die Wohnung hoch kommen (S. 5) - ich bin aufs Sofa gelegen (S. 5) - er sagte dann etwas, ich solle ins Gästezimmer schlafen gehen (S. 5) - danach hat er gesagt, wegen seinem Sohn solle ich doch in sein Schlafzimmer schlafen gehen (S. 5) - er wurde dann aufdringlich und hat mich befummelt und an mir herumgerissen (S. 5) - er hat mir dann mein Badekleid zerrissen (S. 5). - er hat mich zum Beispiel mit dem Finger penetriert, als ich dies nicht wollte (S. 5) - Das war, bevor ich beim Auto schlafen gegangen bin (S. 5) - er hat auch an meinen Haaren gezogen und gezerrt (S. 6) - die Flecken/Druckstellen am Körper und ein Kratzer im Gesicht kamen zustande, weil er sich mir aufgedrängt hat (S. 8) Einvernahme von N____ durch die Kantonspolizei am 7. Juni 2018 (act. B 6/2.2): - der Grund für ein Treffen war, das er meinen Businessplan anschaut und allfällige finanzielle Beteiligung (S. 5) - wir hatten zuerst kurz etwas getrunken. Es kam danach relativ schnell zum Geschlechtsverkehr (S. 6) - er schuldet mir diesbezüglich immer noch den vereinbarten Betrag (S. 6) - ich habe ihn darauf auf meinen Businessplan und meine Geschäftsidee angesprochen (S. 8) - er sagte dann, ich könne CHF 200‘000.00 haben (S. 8) - er hat mich aufgefordert zu gehen, weil ich ihm gesagt habe, dass er „kaputt“ sei (S. 9) - ich weiss den chronologischen Ablauf nicht mehr sicher (S. 10) - er hat an mir herumgezerrt, an meinen Kleidern gerissen, mich umarmt, auf mich gele- gen, an meinen Haaren gezerrt. Das war auf dem Sofa im Wohnzimmer (S. 12) - dort geschah auch das das er mit dem Finger gemacht hat (S. 13) - er hat mein Monokini auf die Seite gerissen und mir den Finger hineingeschoben (S. 13) - ich habe am Schienbein eine Rötung, weil ich ihn mit den Beinen zurückgestossen hatte (S. 13) Einvernahme von N____ durch die Kantonspolizei am 18. Juni 2018 (act. B 6/2.3): - mein Kleid ist beim Reissverschluss beschädigt (S. 3) - das Badekleid ist ausgeweitet, da er daran gezogen hatte (S. 3) - er hat sich ja interessiert gezeigt über eine mögliche Beteiligung mit einer Investition an meinem Geschäft (S. 4) - wir hatten Sex im Zusammenhang mit einem Escort-Termin (S. 4) - ich sagte, er sei schon richtig kaputt (S. 5) - er meinte, dass ich ihn mega beleidigt hätte. Ich sei schlimm und ich solle gehen (S. 5) - dann ging ich wieder hoch und es artete aus (S. 5) - ich sass auf dem Sofa und er kam zu mir (S. 5). - er lag auf mich drauf, zerrte das Monokini auf die Seite (S. 5) - er hat dann eben mein Monokini auf die Seite geschoben und mich mit dem Finger penetriert (S. 5) - ich habe versucht, ihn mit den Händen und den Beinen wegzustossen. Deshalb war ich aufgeschürft und hatte blaue Flecken (S. 12) - er meinte dann noch, dass ich ihn am Finger verletzt hätte und genau deshalb hatte es noch einen Blutflecken auf dem Sofa (S. 12). Seite 10 - er hatte seine linke Hand, also einen Finger an der linken Hand gebraucht für die Penetration (S. 13) Einvernahme von H____ durch die Kantonspolizei am 6. Juni 2018 (act. B 6/2.5): - es war ja am Anfang einvernehmlicher Sex (S. 2) - sie erzählte mir, dass sie sich im Escortservice selbständig machen möchte (S. 2) - Sie suchte einfach einen Darlehensgeber. Ich sagte ihr, dass ich dafür kein Geld habe (S. 2) - einvernehmlichen Sex hatten wir vielleicht um 20.00 oder 20.30 Uhr (S. 3) - wir waren lange vorne auf dem Sofa und redeten (S. 3) - wir gingen dann später ins Bett und wir schliefen (S. 3) - als sie im Bett rauchte, sagte ich zu ihr, sie solle jetzt gehen (S. 3) - sie wollte nicht gehen. Sie hat dann angefangen zu schreien (S. 3) - N____ kam wegen dem Business und dem Sex (S. 4) - Der Sex stand aber nicht im Vordergrund. Ich bezahlte für den Sex auch nichts (S. 4) - sie machte es mit dem Gedanken, dass ich bei ihrem Business mitmache (S. 4) - zu Sex kam es nicht mehr, weil es zwischen uns nicht passt (S. 5) - ich sagte ihr einfach, dass ich bei ihrem Business nicht mitmache. Sie flippte deshalb aus (S. 6) - ich bin sicher nicht gegen ihren Willen in ihre Vagina eingedrungen (S. 6 ff.) - ich habe ihr auch nicht am Badekleid und den Haaren gerissen (S. 7) - sie hat mich am Hemd gerissen, als ich sagte, sie soll gehen (S. 7) - ich habe ihr sicher nicht gesagt, dass ich ihr für ihr Business CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00 bezahlen würde (S. 12) Einvernahme von H____ durch die Kantonspolizei am 7. Juni 2018 (act. B 6/2.6): - sie schrie herum, weil ich ihr kein Geld für das Escort-Business gab. Sie rauchte im Schlafzimmer (S. 2) - mir sagte sie, dass sie pro Stunde CHF 400.00 verlangen würde. Aber nicht für mich (S. 4) - es war ein geschäftlicher Termin ja, indem sie mir das Business erklärte (S. 4) - von Sex war nie die Rede (S. 4) - versprochen habe ich bezüglich der finanziellen Beteiligung gar nichts (S. 4) - ich habe sie weder an den Haaren gerissen, noch habe ich den Finger vaginal einge- führt (S. 5) - ich habe sie am Bikini gezogen. Nicht zerrissen. Das geht einfach nicht, dass man mir Asche auf den Boden wirft (S. 6) - ich habe sie nicht intim angefasst (S. 8) - es lief so viel in dieser Nacht (S. 8) Einvernahme von H____ durch die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2018 (act. B 6/5.1): - das Badekleid ist ganz, es gab keinen Blutfleck, wie von ihr behauptet (S. 2) - sie dachte, wenn sie mit mir Sex macht, würde ich dann weich (S. 3) - warum ist sie nicht gegangen? Weil ich es nicht finanziere (S. 5) - auf dem Sofa kam es nicht mehr zum Sex (S. 6) - sie hat sehr verletzende Worte, Kraftausdrücke gesagt, die mich verletzt haben (S. 8) - sie hat mir das Hemd kaputt gemacht (S. 9) - Ich nehme an, das war gegen den Schluss (S. 9) - der Fleck auf dem Sofa ist kein Blut (S. 9) Konfrontation und Schlusseinvernahme von H____ und N____ durch die Staatsanwaltschaft am 8. November 2018 (act. B 6/5.11): Seite 11 N____: - ich wollte nur einen Investor. Er sagte aber sehr schnell, dass er an einem Escort interessiert ist (S. 4) - wir haben dann nicht gross über Geld geredet, weil es anscheinend eilte (S. 4) - ich habe ihm gesagt, dass er recht kaputt sei und da hat sich das Blatt gewendet (S. 5) - ich habe ihm gesagt, er solle aufhören, an meinen Kleidern herumzureissen. Und er sagte dann, ach ich zahl dir das doch (S. 5) - er hat immer an meinem Badekleid herumgerissen, das Kleid hochgeschoben (S. 5) - er hat mir einfach den Finger reingeschoben und so (S. 5) - die blauen Flecken kamen zustande, weil er auf mich draufgelegen ist (S. 6) - ich bin mir fast sicher, dass er mit der linken Hand in mich eingedrungen ist (S. 6) H____: - die blauen Flecken hat sie zum TEIL von mir (S. 12) - die kamen daher, dass ich sie mehrmals darum gebeten habe, die Wohnung zu verlas- sen (S. 12) Einvernahme von B____ durch die Kantonspolizei am 21. Juni 2018 (act. B 6/2.8): - wir wohnen an der Y____-Strasse 8.1. Dies ist die unterste Wohnung der Häuserreihe Nr. 8 (S. 2) - Herr H____ hat die oberste Wohnung der Häuserreihe Nr. 6 (S. 2) - am 6.6.2018, am Mittwochmorgen, hatte ich zwischen 05.30 - 05.45 Schrei-Rufe gehört. Es hörte sich nach Hilfeschreien an (S. 3) - es war nicht nur 1 Ruf, es war länger oder mehrmals hintereinander (S. 3) - ich lag im Bett (S. 3) - mein Schlafzimmer befindet sich zur Häuserreihe Nr. 6 hin (S. 3) - es war eine Frauenstimme (S. 3) Auswertung Mobiltelefon iPhone von N____, Videodatei IMG_944.MOV (act. B 6/4.1.5): erstellt am 6. Juni 2018, 00.33 Uhr, Dauer 36 Minuten: - N____ sagt H____ mehrfach, er soll sie nicht anfassen. Sie wirkt aufgebracht. Er wirkt betrunken und schläfrig. - es ist kurz ein Rascheln zu hören. Darauf ein sehr lauter Aufschrei von N____. Darauf sagt sie: „Hey spinnsch du? Hey, das wird im Fall alles ufgnoh trotz allem. Das wird im Fall alles ufgnoh.“ Fotos vom Fleck auf dem Sofa im Wohnzimmer von H____ (act. B 6/1.2, S. 6, B 6/2.3, Beilage Nr. 2) Fotos der blauen Flecken von N____ und von der Beschädigung am Kleid (act. B 6/1.4) Fotos des lädierten Monokinis von N____ (act. B 6/1.2, S. 2 und 3, B 6/2.3, Beilagen Nr. 3 und 4) Fotos des lädierten Kurzarmhemdes von H____ (act. B 6/1.2, S. 4 und 5, B 6/2.3, Beilagen Nr. 5 und 6) Atemalkohol von N____ am 6. Juni 2018, 06.45 Uhr (act. B 6/1.1, S. 2): 0,74 mg/l Atemalkohol von H____ am 6. Juni 2018, 12.20 Uhr (act. B 6/1.1, S. 2): 0, 54 mg/l Seite 12 Zu beurteilen ist in Nachachtung der vorstehend aufgeführten Grundsätze zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der sexuellen Nötigung bzw. sexuelle Belästigung hat einstellen dürfen oder Anklage beim Gericht hätte erheben müssen. Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Beide Beteiligten konnten den Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung des Beschwerdegegners am 5./6. Juni 2018 nicht in der chronologisch richtigen Reihenfolge und auch nicht vollständig schildern. Offen blieb bei- spielsweise, ob die Beschwerdeführerin sich vor oder nach dem behaupteten sexuellen Übergriff in die Tiefgarage in ihr Auto zum Schlafen begeben hatte. Oder ob ihr der Beschwerdegegner das Handy im Verlauf der Nacht zweimal oder nur einmal wegnahm. In einigen Punkten stimmen hingegen die Aussagen der beiden Beteiligten überein. Zum Beispiel bezüglich des einvernehmlich erfolgten Geschlechtsverkehrs zu Beginn des Abends sowie Gespräche über eine mögliche Investition des Berufungsgegners in die be- rufliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Beide hatten im Laufe des Abends un- bestritten grössere Mengen Alkohol konsumiert, der Beschwerdegegner zusätzlich Kokain. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch aus folgenden Gründen klar von klassischen "Vier-Augen-Delikten": - der Monokini der Beschwerdeführerin sowie der Reissverschluss ihres Kleides wurden im Lauf der fraglichen Nacht beschädigt. - das Kurzarmhemd des Beschwerdegegners wurde beschädigt. - erwiesenermassen fanden in dieser Nacht Auseinandersetzungen zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner statt (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 28. Mai 2018 betreffend Freiheitsberaubung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung, act. B 2/4). - die Beschwerdeführerin wählte von ihrem Handy aus viele Male die Nr. 114 und einmal die Nr. 117 (act. B 6/1.1, S. 4). - auf der Videodatei (nach Mitternacht erstellt) ist aufgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mehrmals auffordert, sie nicht anzufas- sen. - die Nachbarin aus einer nahegelegenen Wohnung hörte die Beschwerdeführerin am Morgen früh schreien. Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin ein denkbares Motiv für eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner sein könnte, dass dieser sie für den Geschlechtsverkehr nicht bezahlte und auch nicht in ihr geplantes Business investieren wollte. Beim Beschwerdegegner könnte als mögliches Motiv für einen sexuellen Übergriff sein, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund deren Bittstellung um Investition in ihr geplantes Business als „sexuelles Freiwild“ betrachtete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweislage zwar nicht vollständig klar ist, aber aufgrund der dargelegten Aktenlage eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegeg- Seite 13 ners verneint werden muss. Es wird vom zuständigen Gericht eine Beweiswürdigung vor- zunehmen sein. Zu diesem Zweck ist gestützt auf den Grundsatz in „dubio pro duriore“ Anklage beim Gericht zu erheben. Die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist folglich bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und Art. 198 StGB zu Unrecht erfolgt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von N____ bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und - Belästigung gutzuheissen ist. Die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2019 in Sa- chen Staat gegen H____ (Verfahren Nr. U 18 542) wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache in diesen beiden Punkten an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zur Anklageerhebung zurückgewiesen. Soweit die Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeführerin den Verstoss des Beschwerdegegners gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen, wird nicht darauf eingetreten. 10. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unter- liegend zu betrachten ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 574). Bezüglich der Tatbestände der sexuellen Nötigung und – Belästigung erreichte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellung, nicht aber beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der letztere Vorwurf ist mit 1/5 zu gewichten, so dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang kosten- pflichtig wird. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 650.00, im Umfang von CHF 130.00 aufzuerlegen. Der Restbetrag von CHF 520.00 wird auf die Staatskasse genommen. Über vorinstanzliche Kosten ist vorliegend nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten für diesen Teil des Verfahrens auf die Staatskasse genom- men wurden. Seite 14 b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Ent- scheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobe- nen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Auf- hebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwer- deverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls be- züglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungs- verfügung in den Punkten sexuelle Nötigung- und sexuelle Belästigung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Folglich hat der Staat der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je 4/5 ihrer Vertretungs- bzw. Verteidigungskosten zu vergüten. Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Guidon, a.a.O., Rz. 581). Bezüglich des bestätigten Teils der Einstellungsverfügung ist auf Art. 436 StPO hinzuweisen, welcher die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren regelt. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschul- digte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Vorliegend war mit dem Betäubungsmitteldelikt Seite 15 ein Offizialdelikt zu überprüfen, so dass ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin entfällt und der Staat der beschuldigten Person die Entschädigung bezüglich des eingestellten Teils der Ein- stellungsverfügung zu bezahlen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4; BGE 141 IV 476=Pra 105 (2016) Nr. 41 E. 1.1-1.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Staat der Beschwerdeführerin 4/5 ihrer Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren und dem Beschwerdegegner die voll- umfänglichen Kosten für dessen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu entschä- digen hat. Zunächst ist die Entschädigung für die Beschwerdeführerin festzusetzen. RA Dr. iur. K____ hat im Beschwerdeverfahren zwei Honorarnoten eingereicht. In derjenigen vom 22. Juli 2019 (act. B 10) sind zwei Positionen (03.04.2019/12.4.2019) enthalten, welche Leistungen vor Erlass des Strafbefehls und der Einstellungsverfü- gung betreffen, die übrigen Positionen sind zum Teil (Position 01.06.2019) in der Honorarnote vom 5. September 2019 (act. B 14) enthalten. Die später eingereichte Honorarnote vom 5. September 2019 ersetzt wohl die frühere, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich nicht dazu geäussert. Auszugehen ist somit von dem in act. B 14 aufgeführten Aufwand von 5,5 Stunden. Verwendet wird ein Stun- denansatz von CHF 170.00. Da seit 1. Januar 2019 für die unentgeltliche Rechts- verbeiständung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) ein Stunden- ansatz von CHF 200.00 gilt, ergibt dies einen Betrag von CHF 1‘100.00. Zu addie- ren sind Auslagen von CHF 39.30 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.70 (7,7 % von CHF 1‘139.30). Somit resultiert ein Honorar der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘227.00. Davon hat der Staat der Beschwerdeführerin 4/5 bzw. CHF 981.60 zu entschädigen. Sodann ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren festzusetzen. Die von RA MLaw R____ am 13. September 2019 (act. B 18) einge- reichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘932.15 bedarf der Korrektur. Darin wird ein Aufwand von 6,9 Stunden aufgeführt, der mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet wird. Der als angemessen erscheinende Aufwand ergibt mit dem korrekten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) einen Betrag von CHF 1‘380.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 69.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 111.55 (7,7 % von CHF 1‘449.00) resultiert ein Honorar von CHF 1‘560.55. Somit ist der Beschwerdegegner in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 16 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf Ziff. 1 und 2 der Begehren der Beschwerdeführerin, soweit diese den Verstoss des Beschwerdegegners gegen das Betäubungsmitteldelikt betreffen, wird nicht eingetreten. 2. Betreffend des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appen- zell Ausserrhoden vom 28. Mai 2019 in Sachen Staat gegen H____ (Verfahren Nr. U 18 542) aufgehoben und die Sache in diesen beiden Punkten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 650.00, werden im Betrag von CHF 130.00 der Beschwerdeführerin N____ auferlegt und im Betrag von CHF 520.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin N____ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 981.60 aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Dem Beschwerdegegner H____ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘560.55 aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Rechtsmittel: bezüglich Nichteintreten: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). bezüglich Rückweisung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufi- ges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an- gerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Seite 17 7. Zustellung am 23. April 2020 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 18 542) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 18