1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 24. April 2019 in Sachen Staat gegen C___ (Verfahren Nr. SV 19 520) aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Motorrad (KTM, AR XXXX) herauszugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.