Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zu erheben. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Über vorinstanzliche Aufwendungen ist in casu indessen nicht zu befinden, da im Beschlagnahmebefehl keine Kosten verfügt wurden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge vom Staat zu tragen.