Weder bestehen hingegen aufgrund der bereits erwähnten, beim Beschwerdeführer persönlich vorliegenden Umstände (vgl. E. 2.7.) Anzeichen, welche auf die Gefährdung einer möglichen Kostendeckung hinweisen könnten, noch lassen jene Gesamtumstände eine zukünftige Missachtung weiterer Strassenverkehrsregeln vermuten. Hinsichtlich der Erfüllung des Schutzzwecks von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG sind demzufolge mildere Eingriffe im Sinne des Erforderlichkeitskriteriums wie etwa die vorgenommene Entziehung des