Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gibt durch die Möglichkeit der Auslösung des Motorrades in ihrem Beschlagnahmebefehl zu erkennen, dass nicht der präventive Aspekt der Verhinderung weiterer Verkehrsregelverletzungen im Vordergrund steht, sondern die Sicherstellung von möglicherweise anfallenden Kosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit b StPO. Weder bestehen hingegen aufgrund der bereits erwähnten, beim Beschwerdeführer persönlich vorliegenden Umstände (vgl. E. 2.7.) Anzeichen, welche auf die Gefährdung einer möglichen Kostendeckung hinweisen könnten, noch lassen jene Gesamtumstände eine zukünftige Missachtung weiterer Strassenverkehrsregeln vermuten.