zu Art. 90a SVG; vgl. auch BGE 139 IV 250 E. 2.3.4, wonach mehrere Geschwindigkeitsexzesse in der Vergangenheit gegen eine günstige Prognose sprechen). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, der einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht und den keine Unterstützungspflichten treffen (act. B 7/8, S. 3). Zudem hat er im Hinblick auf seinen automobilistischen Leumund als unbescholten zu gelten (act. B 7/21). Für sein weiteres Verhalten im Strassenverkehr ist dem Beschwerdeführer deshalb eine günstige Prognose zu stellen.