Nicht ausgeschlossen wird dadurch, dass die Bedingung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG auch dann erfüllt ist, wenn eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in besonders schwerer Erscheinungsform vorliegt, damit eine Einziehung des Tatwerkzeugs als verhältnismässig erscheint (PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 90a SVG). Die Klärung der Frage, ob vorliegend eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG begangen wurde, kann jedoch mit Blick auf die Prüfung des kumulativen Erfordernisses nach Art. 90a Abs. 1 lit.