198 Abs. 1 lit. a StPO können solche Zwangsmassnahmen auch von der Staatsanwaltschaft festgelegt werden (ist Gefahr im Verzug, können gestützt auf Art. 263 Abs. 2 StPO sogar die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen; vgl. hierzu auch BGE 138 IV 153 E. 3.3.2).