2.4. Des Weiteren ist eine Beschlagnahme grundsätzlich auch im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit dem Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 ihre Kompetenzen überschritten, da Art. 90a SVG vorsehe, die Einziehung obliege einem Gericht (act. B 1, S. 3). Lehre und Rechtsprechung verstehen darunter ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK, wobei dieser Anspruch erfüllt ist, wenn immerhin auf dem Rekursweg ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK angerufen werden kann (BGE 126 IV 107 E. 1b.bb;