2.3. Alsdann ist zu beachten, dass im Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 als möglicher Straftatbestand eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Frage kommt (act. B 7/10). Dieser Tatbestand sieht jedoch gerade keine Geldstrafe vor. Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschlagnahme sehr wahrscheinlich einzig von der Deckung der Kosten nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO – also den Verfahrenskosten – motiviert war (obwohl sich nicht mit letzter Gewissheit ausschliessen lässt, dass auch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sein könnte, welcher wiederum die Verhängung einer Geldstrafe ermöglichen würde).