B 7/D1). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschwerdeführer begünstigende Verhältnisse vorliegen sollten, welche ihn zu einem Entzug seiner potentiellen Zahlungspflicht durch Flucht bzw. mittels Veräusserung des Motorrades veranlassen könnten. Eine Deckungsbeschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach nicht gerechtfertigt, da sich der Zweck der Deckungsbeschlagnahme vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, als unverhältnismässig herausstellt.