Seite 5 Art. 268 StPO; BOMMER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N 6 zu Art. 268 StPO). Zwar lässt sich aufgrund der sich im hier interessierenden Fall präsentierenden Aktenlage provisorisch festhalten, dass eine Verurteilung wegen Begehung eines Tatbestandes nach Art. 90 SVG durchaus plausibel ist.