268 StPO). Es muss kumulativ davon ausgegangen werden können, dass hinreichende Anzeichen bestehen, wonach sich die beschuldigte Person den zu erwartenden Zahlungspflichten und einem Zugriff des Staates etwa durch Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte; ferner, dass er überhaupt kostenpflichtig werden könnte und die zu sichernden Werte nicht aus einem Delikt stammen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 268 StPO).