Diese sog. Deckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO genauer geregelt. Entgegen der Formulierung von Art. 268 Abs. 1 StPO, der die Deckungsbeschlagnahme nicht von persönlichen Tatumständen abhängig macht, sind nach Praxis und Lehre über den Gesetzestext hinausgehende Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BOM- MER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 268 StPO).