2.2. Eine Beschlagnahme ist unter anderem möglich, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dass die Beschlagnahme der Kostensicherung dienen soll, wird auch im Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 als Grund angegeben (act. B 3). Diese sog. Deckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO genauer geregelt.