Folglich reicht für die vorläufige Bejahung des Beschlagnahmezwecks eine einfache Wahrscheinlichkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind und nicht erfüllt werden können (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 6.1).