2.1. Gegenstand der nachfolgenden Abklärungen stellt die Frage dar, ob die rechtlichen Bedingungen der Anordnung des Beschlagnahmebefehls vom 24. April 2019 erfüllt sind. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie sich als verhältnismässig erweist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Beschlagnahme vorzu-