Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich beim angefochtenen Beschlagnahmebefehl bzw. bei der angefochtenen Verfügung um einen bzw. eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine Verfügung einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig.