1.1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin (Art. 26 Justizgesetz vom 13. September 2010, JG, bGS 145.31). Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel in den Artikeln 196 bis 298 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme.