f) Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, machte die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch (act. B 4 und B 5). Auf die Ausführungen in der vorgehend dargelegten Eingabe kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles