c) In der Einvernahme von C___ durch Staatsanwalt Y___ am 1. April 2019 führte der Befragte zum Vorfall der Geschwindigkeitsübertretung aus, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern „einfach Gas gegeben“ und die Situation vollkommen unterschätzt (act. B 7/8, S. 2). Der Beschwerdeführer anerkannte, eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG begangen zu haben (act. B 7/8, S. 3). Zu seiner finanziellen Ausgangslage gab er an, ein Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 7‘000.00 zu verdienen. Er verfüge weder über Vermögen noch Schulden und Unterstützungspflichten habe er keine (act. B 7/8, S. 3).