Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ist festhalten, dass aus den vorgenannten Gründen auf die vorliegende Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. 8. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr auf CHF 250.00 festgesetzt. Sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 436 StPO). Seite 3 Das Obergericht beschliesst: