Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichtsbeschwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass