Seite 15 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2019 im Verfahren Nr. U 18 516 ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.