Seite 14 RBOG TG 2017 Nr. 32), vorliegend habe allein der Privatkläger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben; nach dem Verursacherprinzip seien ihm bei Unterliegen die Parteikosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen. Anders zu entscheiden hiesse, den Privatkläger im Beschwerdeverfahren weitestgehend zu privilegieren, weil er für den Fall des Unterliegens (nur) im Rahmen der vergleichsweise bescheidenen Verfahrensgebühr überhaupt ein Prozessrisiko trüge.