Dies mit der Begründung, dass der Fall nie einem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet worden sei und die Verantwortung für die Strafklage grundsätzlich dem Staat obliege. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssten restriktiv gehandhabt werden und es rechtfertige sich nicht, sie auch auf den Fall der von der Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerde auszudehnen. Demgegenüber hat das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Januar 2017 erwogen (publiziert in