Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 433 StPO; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO).