Auf die Beschwerde von M___ wird mangels Legitimation nicht eingetreten und sie unterliegt somit vollumfänglich. Demzufolge sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. 2.3 Entschädigungen