Oben (E. 1.6.4) wurde dargelegt, dass M___ zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 nicht legitimiert ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist demzufolge wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die gänzliche oder teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die letzte kantonale gerichtliche Instanz kann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 136 StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 136 StPO).